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BFH Urteil v. - X R 52/90 BStBl 1994 II S. 838

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1EStG § 34

1. Tarifbegünstigte Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe beim Einzelunternehmer trotz Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft - 2. Immaterielle Werte des Anlagevermögens als wesentliche Betriebsgrundlagen

Leitsatz

1. Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebes durch eine Personengesellschaft bewirkt beim Einzelunternehmer die für eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe erforderliche Tätigkeitsbeendigung, und zwar auch dann, wenn dieser an der Personengesellschaft (maßgeblich) beteiligt ist.

2. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, die von einer Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe erfaßt werden müssen, damit die Tarifvergünstigung des § 34 EStG in Anspruch genommen werden kann, zählen grundsätzlich auch die immateriellen Werte des Anlagevermögens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 838
BFH/NV 1993 S. 38 Nr. 7
IAAAA-95027

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BFH, Urteil v. 16.12.1992 - X R 52/90

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