Online-Nachricht - Mittwoch, 14.02.2024

Einkommensteuer | Mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge (FG)

Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein Einzelunternehmer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und deshalb Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 € hinaus beanspruchen konnte (,E; Revision anhängig, BFH-Az. X R 8/23).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb seit 1999 einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einherging. Ferner erbte er im Jahr 2013 den zuvor von seiner Mutter unter derselben Anschrift geführten Schrotthandel. In den Streitjahren beantragte er die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 € hinausgingen. Die Kläger argumentierten, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne.

Im Einspruchsverfahren erläuterten die Kläger, dass beide Betriebe aktiv und unabhängig voneinander am wirtschaftlichen Verkehr teilnähmen. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das beklagte Finanzamt dennoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 €.

Der Senat wies die Klage ab und erkannte ebenfalls nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb:

  • Für diese Annahme spricht zum einen der enge räumliche Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift.

  • Darüber hinaus handelt es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzen und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führen.

  • Die im Rahmen des Klageverfahrens eingesehenen Geschäftsunterlagen lassen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, so dass andere Kriterien wie z.B. die getrennte Buchführung in der Einzelfallabwägung des Senats zurücktreten können.

  • Soweit der Kläger - nach seinem Vortrag aus erbschaftsteuerlichen Gründen - zu einer Trennung der Betriebe persönlich motiviert gewesen sein mochte, kommt diesem Willen des Unternehmers nur insoweit Bedeutung zu, wenn er sich in den tatsächlichen Verhältnissen niedergeschlagen hätte.

  • Letztlich führt auch eine normspezifische Auslegung des Betriebsbegriffs im Sinne des § 7g EStG zu keiner anderen Lösung.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der BFH hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2024 (il)

Fundstelle(n):
EAAAJ-59286