Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2024
Vorbemerkungen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
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Gewerbezweig | Jahreswert
für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
1. Januar bis
| |||
ermäßigter | voller | insgesamt | |
Steuersatz | Steuersatz | ||
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.605 | 206 | 1.811 |
Fleischerei/Metzgerei | 1.429 | 545 | 1.974 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.399 | 1.016 | 2.415 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 2.253 | 1.723 | 3.976 |
Getränkeeinzelhandel | 118 | 266 | 384 |
Café und Konditorei | 1.547 | 575 | 2.122 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier
(Eh.) | 693 | 0 | 693 |
Nahrungs- und Genussmittel
(Eh.) | 1.340 | 354 | 1.694 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln
(Eh.) | 369 | 162 | 531 |
BMF v. - IV D 3 - S 1547/19/10001 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 286
NAAAJ-59150