Instanzenzug: Az: 16a U 869/21vorgehend Az: 28 O 413/20
Gründe
I.
1Das Landgericht hat die Klage der S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer L. gegen die Beklagte abgewiesen. Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen das ihnen am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und zugleich eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils vorgelegt, das die Firma der Klägerin korrekt bezeichnet. Zugleich haben sie als "Klagepartei und Berufungsklagepartei" allein den Geschäftsführer der Klägerin benannt. In ihrem Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und in der Berufungsbegründungsschrift haben sie die Klägerin ordnungsgemäß bezeichnet.
2Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und in den Zurückweisungsbeschluss die Parteibezeichnung der Berufungsschrift - nicht die des landgerichtlichen Urteils und nicht die des Fristverlängerungsgesuchs oder der Berufungsbegründungsschrift - übernommen.
II.
3Der Senat berichtigt die unrichtige Parteibezeichnung im Aktivrubrum des Zurückweisungsbeschlusses wie aus der Beschlussformel ersichtlich, § 319 Abs. 1 ZPO, wobei berücksichtigt ist, dass sich die Klägerin ausweislich des Handelsregisters inzwischen in Liquidation befindet. Die Klägerin hat die Berichtigung beantragt, die Beklagte keine Einwände erhoben. Der Senat ist für die Berichtigung zuständig (vgl. nur , juris Rn. 2). Die Falschbezeichnung war im Berufungsverfahren offensichtlich; sie war als solche schon, weil die Klägerin mit der Berufungsschrift das landgerichtliche Urteil vorgelegt und ihre Bezeichnung lediglich auf die Benennung ihres gesetzlichen Vertreters verkürzt hat, während der laufenden Berufungsfrist deutlich (vgl. , NJW-RR 2020, 472 Rn. 15 ff.). Dass sich der Fehler des Berufungsgerichts in der Beschwerdeschrift des drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin fortgesetzt hat, ist unschädlich, weil die richtige Partei erst aus der berichtigten Fassung des Zurückweisungsbeschlusses zweifelsfrei zu erkennen ist (vgl. aaO, Rn. 20 f.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR529.22.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-59133