Artikel 20 Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
(1) Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem Vertragsstaat ansässig sind oder unmittelbar vorher dort ansässig waren und die sich für höchstens zwei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität, Hochschule oder anderen ähnlichen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Anstalt in den anderen Vertragsstaat begeben, werden in dem anderen Staat mit ihren Vergütungen für diese Arbeit nicht besteuert, vorausgesetzt, daß sie diese Vergütungen von außerhalb dieses anderen Staates beziehen.
(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Zahlungen, die sie von außerhalb dieses anderen Staates erhält, befreit.
(3) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begibt, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation vorübergehend auf, so ist sie während der Dauer von höchstens zwei Jahren vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Zahlungen, die sie von außerhalb dieses anderen Staates erhält.
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BAAAJ-59099