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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1503/22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 3 Nr. 4, GrEStG § 3 Nr. 5, GrEStG § 3 Nr. 5a, GrEStG § 3 Nr. 6, GrEStG § 3 Nr. 7

Anteilsvereinigung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands unterliegt der Grunderwerbsteuer

Begriff der erstmaligen Anteilsvereinigung

Steuerbefreiungen bei Kapitalgesellschaften

Leitsatz

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist auch anzuwenden im Falle einer wiederholten, erneuten oder nachfolgenden Vereinigung aller Anteile, die lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.

2. Der in der Literatur verwendete Begriff der erstmaligen Anteilsvereinigung betrifft nur den Fall, dass nach Überschreiten der 95-%-Grenze weitere Anteilserwerbe nicht steuerbar sind, also die Verstärkung der bereits bestehenden Anteilsvereinigung.

3. Die Steuerbefreiungen in § 3 Nr. 4 bis 7 GrEStG sind auf Erwerbsvorgänge mit Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen können.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 9
DStRE 2024 S. 412 Nr. 7
ErbStB 2024 S. 98 Nr. 4
PAAAJ-59077

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.04.2023 - 5 K 1503/22

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