1. Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst.
b UStG steuerfrei.
2. Krankenhausbehandlungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL sind gegeben, wenn Krankenhausleistungen mit
der erforderlichen therapeutischen Zielsetzung erfolgen und medizinisch notwendig sind, der Aufenthalt in der Einrichtung
jeweils nach einem entsprechenden ärztlichen Befund erfolgt und die Leistungserbringung abhängig von einem medizinisch diagnostizierten
Krankheitsbild ist.
3. Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten
der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden. Sie setzt jedoch voraus, dass die
Leistungen unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer
Hinsicht vergleichbar sind.
4. Prüfungsmaßstab im Rahmen der Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit sind primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
und des Krankenhausentgeltgesetzes.
5. Angesichts der Abrechnungspraxis der Klägerin sowie Umstands, dass die Kosten der Leistungen der Klägerin nicht zu einem
großen Teil von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen wurden, und der fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
verneinte das Gericht im Streitfall mit umfangreichen Erwägungen die soziale Vergleichbarkeit.
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