BAG Beschluss v. - 8 AS 20/23

Instanzenzug: Az: 24 Ca 546/22 Versäumnisurteilvorgehend Az: 24 Ca 546/22 Versäumnisurteilvorgehend Az: 24 Ca 546/22 Urteil

Gründe

1I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

2Der Kläger begründet seine Ablehnungsgesuche damit, dass gegen sämtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die Kammern verstießen vorsätzlich gegen geltendes Recht. Es sei unter den Richterinnen und Richtern abgesprochen, seine Klagen abzuweisen.

3Am hat die Vorsitzende der Kammer 16 als die für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kammer 14 zuständige Vorsitzende Richterin verfügt, die Akten mit Verweis auf die vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge an das Bundesarbeitsgericht zu versenden.

4II. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 sind unzulässig. Hinsichtlich der Ablehnungsgesuche gegen die weiteren Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Landesarbeitsgerichts sieht der Senat von einer Entscheidung ab. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet ( - Rn. 11; - VIII ARZ 2/20 - Rn. 22, BGHZ 226, 350). Eine Entscheidung über sämtliche Ablehnungsgesuche ist nicht erforderlich, um die Entscheidungsfähigkeit des Landesarbeitsgerichts wiederherzustellen.

51. Das Bundesarbeitsgericht ist als das gegenüber dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Rechtszug zunächst höhere Gericht nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 45 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zuständig ( -). Das Landesarbeitsgericht hat die Ablehnungsgesuche vorgelegt, weil dort davon ausgegangen worden ist, dass es beschlussunfähig iSv. § 45 Abs. 3 ZPO geworden ist. Um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits zu vermeiden, ist die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rechtszug zunächst höheren Gerichts auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten Richter zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können ( - Rn. 9; - VIII ARZ 2/20 - Rn. 16, BGHZ 226, 350).

62. Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind offensichtlich unzulässig.

7a) Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es offensichtlich unzulässig. In derartigen Fällen bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von einer Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ( - Rn. 4). Ein Ablehnungsgesuch, das sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, ist in der Regel eindeutig unzulässig ( - Rn. 19, BGHZ 226, 350; - XI ZB 13/19 - Rn. 5).

8b) Die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 begründet der Kläger pauschal damit, sämtliche Richter des Landesarbeitsgerichts seien befangen. Diese Begründung ist gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von der Regel, dass die pauschale Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter eines Gerichts regelmäßig offensichtlich unzulässig ist, ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die pauschale Ablehnung aller Vorsitzenden des Gerichts damit begründet, diese hätten sich abgesprochen, seine Klagen abzuweisen. Der Kläger begründet seine Behauptung, sämtliche Richterinnen und Richter hätten sich zu seinen Lasten abgesprochen, in keiner Weise nachvollziehbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:250124.B.8AS20.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-58795