Gesetze: FGO § 62 Abs. 3FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3FGO § 119 Nr. 4
1. Keine ordnungsgemäße Vertretung bei Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nur an den vollmachtlosen Vertreter - 2. Widerruf der Vollmacht gegenüber dem FG nicht erforderlich, wenn Vollmacht dem FG noch nicht vorlag
Leitsatz
1. Wird die Ladung zur mündlichen Verhandlung lediglich dem vollmachtlosen Vertreter, nicht aber dem Kläger als angeblich Vertretenen zugestellt, so liegt hierin ein Fall der mangelnden Vertretung des Klägers ,,nach Vorschrift des Gesetzes'' i. S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 4 FGO.
2. Ein Beteiligter ist dann ordnungsgemäß vertreten, wenn ein Bevollmächtigter für ihn auftritt, der es lediglich versäumt, dem FG die auf ihn ausgestellte schriftliche Vollmacht vorzulegen. Es fehlt in einem solchen Fall aber an einer wirksamen Bevollmächtigung, wenn diese Vollmacht im Laufe des Verfahrens widerrufen worden ist. Eines Widerrufs der Vollmacht auch dem FG gegenüber bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 661 BFH/NV 1994 S. 65 Nr. 9 IAAAA-94953
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