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BFH Urteil v. - VI R 90/93 BStBl 1994 II S. 654

Gesetze: EStG § 3 Nr. 2EStG § 32bEStG § 46 Abs. 3

Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden

Leitsatz

Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 654
BFH/NV 1994 S. 64 Nr. 9
HAAAA-94949

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BFH, Urteil v. 05.05.1994 - VI R 90/93

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