1. Eine hochgradige Sehbehinderung stellt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordert.
2. Eine Tätigkeit auf einem spezifisch (seh)behindertengerecht ausgestatteten Arbeitplatz stellt keine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes dar.
3. Solange eine solche Tätigkeit ausgeübt wird und ausgeübt werden kann, besteht (gleichwohl) keine Erwerbsunfähigkeit. Ist eine solche Arbeitsmöglichkeit konkret nicht oder nicht mehr im bisherigen Umfang vorhanden, tritt insoweit Erwerbsminderung ein (im Anschluss an -, juris Rn. 20).
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2023 - L 9 R 2627/20