1. Häufige nicht kalkulierbare, mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund eines Anfallsleidens sind den "unüblichen Arbeitsbedingungen" zuzuordnen, weshalb Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können.
2. Zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Arbeitsmarkt im Sinne einer Beschäftigung unter "üblichen" Bedingungen durch ein Anfallsleiden verschlossen ist, bedarf es Feststellungen zu Häufigkeit und Schwere der Anfälle sowie zur Prognose der Erkrankung. Zur Quantifizierung der Anfallsfrequenz können angesichts der vergleichbaren Folgen von epileptischen Anfällen mit sonstigen Anfallsleiden die für epileptische Anfälle geltenden DGUV-Informationen 250-001 (Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall, Ausgabedatum Januar 2015, aktualisierte Fassung Dezember 2019) zugrunde gelegt werden.
Fundstelle(n): CAAAJ-58656
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2023 - L 9 R 1453/20
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