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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 1180/21

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 129 Abs. 1, InsO § 131 Abs. 1, InsO § 133 Abs. 1, InsO § 144 Abs. 1

Ertragsteuerliche Behandlung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung

Leitsatz

1. Insolvenzanfechtungen wirken auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe des Insolvenzschuldners zurück. Zuflüsse aus Insolvenzanfechtung stellen keine nachträglichen Betriebseinnahmen im Zuflussjahr dar.

2. Durch die Insolvenzanfechtung wird der Zustand hergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte.

3. Die Rückwirkung der Insolvenzanfechtung auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe hängt nicht von ihren konkreten steuerlichen Auswirkungen im Jahr der Betriebsaufgabe ab.

Fundstelle(n):
StB 2024 S. 303 Nr. 10
ZIP 2024 S. 1619 Nr. 28
DAAAJ-58566

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2023 - 8 K 1180/21

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