Entfallen der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen infolge des bloßen Haltens von Oldtimerfahrzeugen
als Kapitalanlage
Leitsatz
1. Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit
bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an.
2. Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach §
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge
über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den
Fahrzeugen erzielt hat.
Fundstelle(n): GStB 2024 S. 153 Nr. 5 ZAAAJ-58563
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.03.2023 - 6 K 878/22