Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pferdepension zu Zuchtzwecken
Leitsatz
1. Bei den vom Stpfl. erbrachten Leistungen im Rahmen der „Pferdepension zu Zuchtzwecken” handelt es sich nicht um die Erbringung
landwirtschaftlicher Dienstleistungen.
2. Seitens des Stpfl. ist die Verwendung der gezüchteten Pferde zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke nicht nachgewiesen.
Können keine Feststellungen zur Nutzung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken beim Einsteller – wie in diesem Streitfall
– getroffen werden, so kommt die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nicht zur Anwendung.