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BFH Urteil v. - V R 38/91 BStBl 1994 II S. 585

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2

1. Gewährt ein Unternehmer aufgrund eines Vertrages mit der öffentlichen Hand Flüchtlingen/Asylbewerbern Unterkunft und Verpflegung, so erbringt er gegenüber dem Land regelmäßig mehrere selbständige Leistungen - 2. Die Beurteilung, ob eine steuerfreie Vermietung von Wohn- und Schlafräumen vorliegt, richtet sich nach den Umständen der Vermietung an das Land

Leitsatz

1. Gewährt ein Unternehmer aufgrund eines Vertrages mit der öffentlichen Hand (hier: Land) Flüchtlingen/Asylbewerbern Unterkunft und Verpflegung, so erbringt er gegenüber dem Land regelmäßig mehrere selbständige Leistungen.

2. Die Beurteilung, ob eine (ausnahmsweise steuerpflichtige) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 vorliegt, ,,die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält'', richtet sich nach den Umständen der Vermietung an das Land, nicht nach der Aufenthaltsdauer der einzelnen Flüchtlinge/Asylbewerber.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 585
BFH/NV 1994 S. 46 Nr. 6
XAAAA-94922

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BFH, Urteil v. 09.12.1993 - V R 38/91

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