Gründe
I.
1Das Kammergericht hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit weiteren Straftaten, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren erkannt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom begründet und zugleich eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls beantragt. Das Kammergericht hat den Protokollberichtigungsantrag mit Vorsitzendenbeschluss vom zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom , der das Kammergericht nicht abgeholfen hat.
II.
2Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg; die Beschwerde ist unzulässig.
3Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine solche gegen Beschlüsse und Verfügungen der im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichte nur in enumerativ aufgezählten Fällen statthaft. Die Norm enthält eine für die Strafprozessordnung abschließende Aufzählung und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. , BVerfGE 45, 363, 374; u.a., NJW 2015, 3671 Rn. 9). Die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls fällt nicht darunter. Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Beschlüsse vom - StB 30/19, juris Rn. 3; vom - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in der gegebenen Konstellation kein Anlass. Es fehlt an einem vergleichbar schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen, der die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheinen ließe (vgl. , juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB80.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-58361