VO (EU) 2020/852 Artikel 9

KAPITEL II: ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 9 Umweltziele

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

  1. Klimaschutz;

  2. Anpassung an den Klimawandel;

  3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

  4. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

  6. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Fundstelle(n):
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SAAAJ-58292