VO (EU) 2020/852 Artikel 6

KAPITEL II: ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 6 Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden

Werden mit einem Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 ökologische Merkmale beworben, so gilt Artikel 5 der vorliegenden Verordnung entsprechend.

Den gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden Informationen wird die folgende Erklärung beigefügt:

„Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen.

Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.”

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58292