TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 1: Anleihebezogene Anforderungen
Artikel 8 Anwendung der technischen Bewertungskriterien und Bestandsschutz
(1) Verwenden Emittenten die Erlöse europäischer grüner Anleihen für die in Artikel 4 Absätze 1 und 3 genannten Zwecke, so stellen sie sicher, dass
diese Erlöse im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Emission der betreffenden Anleihe geltenden technischen Bewertungskriterien verwendet werden,
im Falle einer Änderung der technischen Bewertungskriterien nach der Emission der Anleihe die folgenden Erlöse spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit der geänderten Kriterien im Einklang mit den geänderten technischen Bewertungskriterien verwendet werden:
bislang nicht verwendete Erlöse und
Erlöse, die durch einen CapEx-Plan gemäß Artikel 7 abgedeckt sind, die die Taxonomieanforderungen noch nicht erfüllen.
(2) Verwenden Emittenten Erlöse nach dem Portfolio-Ansatz, so nehmen die Emittenten in ihr Portfolio nur Vermögenswerte auf, bei denen die zugrunde liegende Wirtschaftstätigkeit jegliche technischen Bewertungskriterien erfüllt, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den sieben Jahren vor der Veröffentlichung des Allokationsberichts galten.
(3) Besteht die Gefahr, dass die Erlöse einer ausstehenden Anleihe nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stehen, so erstellt der Emittent einen Plan, um eine bestmögliche Konformität mit den geänderten technischen Bewertungskriterien zu erreichen und die negativen Folgen einer nicht vollständigen Konformität mit diesen geänderten technischen Bewertungskriterien weitestgehend abzumildern, lässt diesen Plan einer externen Prüfung durch einen externen Prüfer unterziehen und veröffentlicht ihn. Der Emittent veröffentlicht diesen Plan vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist.
(4) Die Konformität mit den einschlägigen technischen Bewertungskriterien wird in dem in Artikel 11 genannten Allokationsbericht nachgewiesen.
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IAAAJ-58291