TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 2: ESMA
Artikel 62 Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] enthalten.
(2) Gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Art.
(3) Gemäß den Artikeln 60 und 61 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die ESMA wendet für die Zwecke der Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern die Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder Drittlandes an, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
(4) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
(5) Beschließt die ESMA, beim Abschluss einer Ermittlung keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291
1Amtl. Anm.: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl L 295 vom , S. 39).