VO (EU) 2023/2631 Artikel 55

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 2: ESMA

Artikel 55 Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

  1. Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen;

  2. beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

  3. jede in Artikel 54 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

  4. jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über einen Gegenstand der Untersuchung zustimmt;

  5. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 61 verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 60 verhängt werden, wenn sich herausstellt, dass die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3) Die in Artikel 54 Absatz 1 genannten Personen unterziehen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 61 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4) Die ESMA unterrichtet die in Artikel 44 genannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Untersuchung über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der betreffenden zuständigen Behörde unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5) Setzt die Anforderung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen für eine zuständige Behörde eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht voraus, so beantragt die ESMA eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

(6) Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, die der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Überprüfung durch den Gerichtshof gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

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IAAAJ-58291