TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 1: Zuständige Behörden
Artikel 53 Meldung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen an die ESMA
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß Artikel 49 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(2) Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 5 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die darin genannten Bestimmungen festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(3) Hat eine zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen öffentlich gemacht, so meldet sie sie gleichzeitig der ESMA.
(4) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die verhängt, nicht jedoch gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren, mit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist ausschließlich den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.
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IAAAJ-58291