VO (EU) 2023/2631 Artikel 51
TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 1: Zuständige Behörden
Artikel 51 Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.
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IAAAJ-58291