VO (EU) 2023/2631 Artikel 47

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 1: Zuständige Behörden

Artikel 47 Berufsgeheimnis

(1) Alle im Rahmen dieser Verordnung zwischen zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind vertraulich und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sei denn, ihre Weitergabe wird von den zuständigen Behörden beim Informationsaustausch mit einer anderen zuständigen Behörde für zulässig erklärt oder sie ist für Gerichtsverfahren erforderlich.

(2) An das Berufsgeheimnis gebunden sind alle Personen, die für die zuständige Behörde oder für Dritte, denen die zuständige Behörde Befugnisse übertragen hat, tätig sind oder waren. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen dürfen keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

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IAAAJ-58291