TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 1: Zuständige Behörden
Artikel 45 Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht mindestens über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:
die Befugnis, von Emittenten zu verlangen, die in Artikel 10 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang I genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
die Befugnis, von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
die Befugnis, von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang II aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
die Befugnis, von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang III aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
die Befugnis, von Emittenten zu verlangen, der zuständigen Behörde die Veröffentlichung gemäß Artikel 15 Absatz 4 zu melden;
wenn Emittenten die in Artikel 21 vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen verwenden, die Befugnis, von diesen Emittenten zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufnehmen;
die Befugnis, von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
die Befugnis, ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 nicht nachgekommen ist;
die Befugnis, ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 anhält;
die Befugnis, Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 nicht nachgekommen ist;
die Befugnis, Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 verstößt;
die Befugnis, den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen dieser Verordnung nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
die Befugnis, einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn ein Emittent wiederholt und scherwiegend gegen Titel II Kapitel 2 oder Artikel 18 oder 19 verstoßen hat;
die Befugnis, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach einer Verpflichtung gemäß Buchstabe l dieses Unterabsatzes, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Artikel 3 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.
Sofern das nationale Recht dies erfordert, können die zuständigen Behörden die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse zu entscheiden.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
unmittelbar;
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
unter eigener Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an die in Buchstabe b genannten Behörden;
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet sind.
(4) Wenn eine Person einer zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291