VO (EU) 2023/2631 Artikel 43

TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN

KAPITEL 4: Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland

Artikel 43 Billigung von in einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen

(1) In der Union niedergelassene externe Prüfer, die gemäß Artikel 23 registriert sind, können bei der ESMA die Genehmigung der Billigung von Dienstleistungen beantragen, die von einem externen Prüfer aus einem Drittland dauerhaft in der Union erbracht werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der externe Prüfer hat sich vergewissert und kann der ESMA laufend nachweisen, dass die Erbringung von Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung durch den externen Prüfer aus einem Drittland Anforderungen entspricht, die mindestens so streng wie die Anforderungen dieser Verordnung sind;

  2. der externe Prüfer verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden externen Prüfer aus einem Drittland erbrachten Dienstleistungen effektiv zu überwachen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen;

  3. die Dienstleistungen des externen Prüfers aus einem Drittland werden aus einem der folgenden objektiven Gründe in Anspruch genommen:

    1. Besonderheiten der zugrunde liegenden Märkte oder Investitionen;

    2. Nähe des externen Prüfers aus einem Drittland zu Drittlandsmärkten, -emittenten oder -anlegern;

    3. Fachwissen des externen Prüfers aus einem Drittland in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen der externen Prüfung oder in Bezug auf bestimmte Märkte oder Investitionen.

(2) Ein externer Prüfer, der einen Antrag nach Absatz 1 stellt (im Folgenden „der billigende externe Prüfer”), muss alle erforderlichen Informationen vorlegen, um der ESMA gegenüber nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit des in Absatz 1 genannten Antrags innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer der billigende externe Prüfer zusätzliche Informationen vorlegen muss.

Ist der Antrag vollständig, so setzt die ESMA den billigenden externen Prüfer davon in Kenntnis.

Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die ESMA den Antrag und trifft eine Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung der Billigung. Die ESMA setzt den billigenden externen Prüfer von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrer Annahme wirksam.

(4) Dienstleistungen, die gemäß dieser Verordnung von einem externen Prüfer aus einem Drittland erbracht werden, dessen Dienstleistungen gebilligt wurden, werden als Dienstleistungen des billigenden externen Prüfers betrachtet. Der billigende externe Prüfer darf die Übernahme nicht in der Absicht nutzen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

(5) Der billigende externe Prüfer trägt weiterhin die volle Verantwortung für die Dienstleistungen, die von dem externen Prüfer aus einem Drittland gemäß dieser Verordnung erbracht werden und dessen Dienstleistungen gebilligt wurden, sowie für die Einhaltung dieser Verordnung.

(6) Gelangt die ESMA zu der begründeten Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ist sie befugt, von dem billigenden externen Prüfer die Einstellung der Billigung zu verlangen.

(7) Der billigende externe Prüfer muss die in Artikel 38 genannten Informationen auf seiner Website veröffentlichen.

(8) Der billigende externe Prüfer hat der ESMA jährlich Bericht über die Dienstleistungen zu erstatten, die er in den vorangegangenen zwölf Monaten gebilligt hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291