VO (EU) 2023/2631 Artikel 26

TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN

KAPITEL 2: Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung

Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Externe Prüfer müssen geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren anwenden, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.

(2) Externe Prüfer müssen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung geschaffenen Systeme, Ressourcen und Verfahren zumindest jährlich überwachen und bewerten und die zur Behebung etwaiger diesbezüglicher Mängel erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit, Eignung und Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Systeme, Ressourcen und Verfahren externer Prüfer näher festgelegt werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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IAAAJ-58291