TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 1: Voraussetzungen für die externe Prüfung europäischer grüner Anleihen
Artikel 24 Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen
(1) Externe Prüfer unterrichten die ESMA über alle wesentlichen Änderungen der gemäß Artikel 23 Absatz 1 übermittelten Informationen, bevor solche Änderungen vorgenommen werden.
Erhebt die ESMA Einwände gegen solche wesentlichen Änderungen, so teilt sie dies dem externen Prüfer innerhalb von 45 Arbeitstagen nach der Mitteilung dieser Änderungen unter Angabe der Gründe für ihre Einwände mit. Die in Unterabsatz 1 genannten Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden, wenn die ESMA innerhalb der genannten Frist Einwände erhebt.
(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben näher festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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IAAAJ-58291