TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 1: Voraussetzungen für die externe Prüfung europäischer grüner Anleihen
Artikel 23 Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen
(1) Der Antrag auf Registrierung als externer Prüfer europäischer grüner Anleihen muss folgende Angaben enthalten:
vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI);
Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson;
Rechtsform des Antragstellers;
Eigentumsstruktur des Antragstellers;
Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans des Antragstellers einschließlich der jeweiligen Lebensläufe, aus denen mindestens ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau hervorgehen muss;
Anzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau, die vor und während der Tätigkeit für den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erbringung von externen Prüfungen oder ähnlichen Dienstleistungen gewonnen wurden;
eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren und Methoden für die Erstellung von Prüfungen;
die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung und die vom Antragsteller angewandten Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Behebung oder transparenten Bewältigung und Offenlegung von tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten nach Artikel 35;
gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten des externen Prüfers, einschließlich Informationen über Unternehmen, die ausgelagerte Funktionen übernehmen;
gegebenenfalls Angaben zu sonstigen Tätigkeiten des Antragstellers.
(2) Die ESMA registriert einen Antragsteller nur dann als externen Prüfer, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans des Antragstellers
sind ausreichend gut beleumundet,
sind ausreichend qualifiziert, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Aufgaben, die in dieser Verordnung von externen Prüfern verlangt werden, wahrnehmen kann;
verfügen über ausreichende berufliche Qualifikationen;
verfügen über einschlägige Erfahrungen mit Tätigkeiten wie Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Vor- und Nachemissionsprüfungen, Prüfung von Wirkungsberichten, Erstellung von Zweitgutachten oder Finanzdienstleistungen;
die Anzahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Beurteilungstätigkeiten des Antragstellers beteiligter Personen und ihr Kenntnis-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau ist ausreichend, um es dem Antragsteller zu ermöglichen, den Aufgaben nachzukommen, die gemäß dieser Verordnung von externen Prüfern verlangt werden;
die vom Antragsteller getroffenen internen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung von Kapitel 2 dieses Titels sind angemessen und wirksam.
Bei der Beurteilung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen kann die ESMA berücksichtigen, ob der Antragsteller, sofern er Dienstleistungen gemäß den Artikeln 69 und 70 erbracht hat, alle Anstrengungen unternommen hat, um den Anforderungen der Artikel 24 bis 38 nachzukommen. Zu diesem Zweck kann die ESMA vom Antragsteller verlangen, ihr die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(3) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit eines Antrags innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, binnen derer er zusätzliche Informationen vorlegen muss.
Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.
(4) Die ESMA registriert einen Antragsteller oder verweigert die Registrierung innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der Antragsteller eine Auslagerung externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
(5) Die ESMA teilt dem Antragsteller seine Registrierung als externer Prüfer beziehungsweise die Ablehnung der Registrierung schriftlich mit. Eine Entscheidung über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung eines Antragstellers ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrem Erlass wirksam.
(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen näher festgelegt werden.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben näher festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.
Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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IAAAJ-58291