VO (EU) 2023/2631 Artikel 17
TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 3: Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” bei Verbriefungsanleihen
Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” nicht verwendet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291