TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 2: Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
Artikel 13 Öffentliche Emittenten
(1) Öffentliche Emittenten erhalten Nachemissionsprüfungen europäischer grüner Anleihen von
einem externen Prüfer oder
einem externen Prüfer und einem staatlichen Prüfer.
(2) Erhält ein öffentlicher Emittent eine Nachemissionsprüfung von einem externen Prüfer und einem staatlichen Prüfer, so prüft der staatliche Prüfer die Verwendung der Anleiheerlöse, wohingegen der externe Prüfer prüft, ob die durch die Anleihe finanzierten Wirtschaftstätigkeiten die Taxonomieanforderungen erfüllen.
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IAAAJ-58291