Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht S4-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
AR 42.
Bei der Angabe von Zielen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer kann das Unternehmen Folgendes angeben:
die angestrebten Ergebnisse im Hinblick auf das Leben der Verbraucher und/oder Endnutzer (so konkret wie möglich),
ihre langfristige Stabilität in Bezug auf Definitionen und Methoden, um für Vergleichbarkeit zu sorgen, und/ oder
die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen, müssen in der Berichterstattung klar definiert werden (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungskonzepte, globale Rahmen oder Industriekodizes)..
Fundstelle(n):
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YAAAJ-58290