ESRS S4 AR 2.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Ziel

AR 2.

Der Überblick über soziale Aspekte und Menschenrechtsfragen in Absatz 2 bedeutet nicht, dass alle diese Aspekte in jeder Angabepflicht in diesem Standard behandelt werden sollen. Vielmehr enthält er eine Liste von Aspekten, die das Unternehmen in seiner Bewertung der Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern berücksichtigt (siehe ESRS 1 Kapitel 3 Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen und ESRS 2 IRO-1) und die es anschließend als wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen dieses Standards angibt.

Fundstelle(n):
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YAAAJ-58290