ESRS S4 23.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht S4-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die Verbraucher und Endnutzer Bedenken äußern können
23.
Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, mit denen es im Zusammenhang steht, zu verbessern oder an der Verbesserung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.
Fundstelle(n):
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YAAAJ-58290