ESRS S1 AR 98.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-16 – Vergütungsparameter (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

AR 98.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 97 Buchstabe a erforderlichen Informationen über das Verdienstgefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten (das „geschlechtsspezifische Verdienstgefälle”) wendet das Unternehmen folgende Methode an:

  1. Es berücksichtigt den Bruttostundenverdienst aller Beschäftigten und

  2. wendet die folgende Formel zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Verdienstgefälles an:

Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287