ESRS S1 AR 88.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht S1-14 – Parameter für Gesundheitsschutz und Sicherheit

AR 88.

Berufskrankheiten gelten nicht als arbeitsbedingte Verletzungen, sondern fallen unter arbeitsbedingte Erkrankungen.

Leitlinien zur Berechnung der Quote arbeitsbedingter Verletzungen

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287