ESRS S1 50.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

50.

Zusätzlich zu den nach Absatz 40 Buchstabe a Ziffer iii des ESRS 2 Allgemeine Angaben erforderlichen Informationen muss das Unternehmen Folgendes angeben:

  1. die Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer nach Personenzahl und Aufschlüsselungen nach Geschlecht und Land für Länder in dem das Unternehmen 50 oder mehr Arbeitnehmer hat, die mindestens 10 % der Gesamtzahl seiner Arbeitnehmer ausmachen,

  2. die Gesamtzahl nach Personenzahl oder Vollzeitäquivalenten (VZÄ) der

    1. der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht,

    2. der Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht, und

    3. der Abrufkräfte samt einer Aufschlüsselung nach Geschlecht,

  3. die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die das Unternehmen im Berichtszeitraum verlassen haben, und die Quote der Arbeitnehmerfluktuation im Berichtszeitraum,

  4. eine Beschreibung der zur Zusammenstellung der Daten verwendeten Methoden und Annahmen, einschließlich Angaben darüber,

    1. ob die Daten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalente (einschließlich einer Erläuterung, wie VZÄ definiert werden) angegeben werden und

    2. ob die Zahlen am Ende des Berichtszeitraums als Durchschnitt des Berichtszeitraums oder unter Verwendung einer anderen Methode angegeben werden,

  5. gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind (z. B. Fluktuation der Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum), und

  6. einen Querverweis von den nach Buchstabe a vorgelegten Informationen auf die repräsentativste Zahl im Abschluss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-58287