ESRS S1 12.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Strategie
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
12.
Gemäß ESRS 2 SBM-2 gibt das Unternehmen an, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte der Menschen in seiner eigenen Belegschaft, einschließlich der Achtung ihrer Menschenrechte, in seine Strategie und sein Geschäftsmodell einbezogen werden. Die eigene Belegschaft des Unternehmens stellt eine wichtige Gruppe betroffener Interessenträger dar.
Fundstelle(n):
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HAAAJ-58287