ESRS E5 AR 18.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E5-3 – Ziele im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

AR 18.

Das Unternehmen kann weitere Ziele gemäß Absatz 24 Buchstabe f angeben, auch in Bezug auf die nachhaltige Beschaffung. In diesem Fall erläutert das Unternehmen seine Definition des Begriffs „nachhaltige Beschaffung“ und beschreibt die Zusammenhänge mit dem in Absatz 22 genannten Ziel.

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NAAAJ-58285