ESRS E5 38.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Abfälle

38.

In Bezug auf die Zusammensetzung der Abfälle gibt das Unternehmen Folgendes an:

  1. die für seinen Sektor oder seine Tätigkeiten relevanten Abfallströme (z. B. Haldenabfälle bei Unternehmen im Bergbausektor, Elektronikabfälle bei Unternehmen im Unterhaltungselektroniksektor oder Lebensmittelabfälle bei Unternehmen in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe) und

  2. die Materialien, die in den Abfällen enthalten sind (z. B. Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe und Seltene Erden).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAJ-58285