Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN
Strategie
Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell
AR 3.
Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen auch auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung beziehen, insbesondere auf folgende:
SDG 2 – Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern,
SDG 6 – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten,
SDG 14 – Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen und
SDG 15 – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Landdegradation beenden und umkehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende setzen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-58284