ESRS E4 AR 2.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Strategie

Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

AR 2.

Bei der Angabe eines Übergangsplans kann sich das Unternehmen beispielsweise auf die folgenden Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beziehen:

  1. Der Rückgang an Bestäubern soll umgekehrt werden.

  2. Das Risiko und der Einsatz chemischer Pestizide soll um 50 % und der Einsatz gefährlicherer Pestizide ebenfalls um 50 % verringert werden.

  3. Mindestens 25 % der landwirtschaftlichen Flächen sollen ökologisch/biologisch bewirtschaftet und die Anwendung agrarökologischer Verfahren deutlich gesteigert werden.

  4. Drei Milliarden neue Bäume sollen in der EU unter uneingeschränkter Beachtung der ökologischen Grundsätze angepflanzt werden.

  5. Erhebliche Fortschritte sollen bei der Sanierung kontaminierter Böden erzielt werden.

  6. Mindestens 25 000 Flusskilometer sollen als frei fließende Flüsse wiederhergestellt werden.

  7. Die Nährstoffverluste aus Düngemitteln sollen um 50 % verringert werden, was zu einer Verringerung des Düngemitteleinsatzes um mindestens 20 % führen wird.

  8. Die negativen Auswirkungen auf empfindliche Arten und Lebensräume, auch durch die Fischerei und Fördertätigkeiten am Meeresboden, sollen erheblich verringert werden, um einen guten Umweltzustand zu erreichen.

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DAAAJ-58284