ESRS E4 AR 1.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Strategie

Angabepflicht E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

AR 1.

Bei der Angabe seines Übergangsplans kann das Unternehmen

  1. erläutern, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die einschlägigen lokalen, nationalen und globalen politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu verbessern und letztlich mit diesen in Einklang zu bringen, einschließlich der Vision des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal und seiner einschlägigen Ziele und Vorgaben, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG (Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien der EU) sowie gegebenenfalls der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel,

  2. Informationen über seine eigenen Tätigkeiten einbeziehen und erläutern, wie es auf im Rahmen seiner Bewertung der Wesentlichkeit gemäß dem ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelte wesentliche Auswirkungen innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette reagiert,

  3. erläutern, wie seine Strategie mit seinem Übergangsplan zusammenwirkt,

  4. seinen Beitrag zu den Einflussfaktoren im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen und seine möglichen Abhilfemaßnahmen entsprechend der Abhilfemaßnahmenhierarchie sowie die wichtigsten Pfadabhängigkeiten und gebundenen Vermögenswerte und Ressourcen (z. B. Pflanzen, Rohstoffe), die im Zusammenhang mit Veränderungen der biologischen Vielfalt und Ökosysteme stehen, erläutern,

  5. eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans vorlegen, unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission,

  6. wenn es wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die unter die delegierten Verordnungen zur biologischen Vielfalt gemäß der Taxonomieverordnung fallen, alle Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne) erläutern, über die es verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Einnahmen, CapEx) an die in diesen delegierten Verordnungen festgelegten Kriterien anzupassen,

  7. erläutern, wie Biodiversitätskompensationsmaßnahmen als Teil des Übergangsplans eingesetzt werden, und wenn dies der Fall ist, darlegen, wo Kompensationsmaßnahmen eingesetzt werden sollen, in welchem Ausmaß dies im Verhältnis zum Übergangsplan insgesamt erfolgen soll und ob die Abhilfemaßnahmenhierarchie berücksichtigt wurde,

  8. erläutern, wie der Prozess der Umsetzung und der Aktualisierung des Übergangsplans gehandhabt wird,

  9. erläutern, wie es die Fortschritte misst, und insbesondere die zu diesem Zweck verwendeten Parameter und Methoden nennen,

  10. angeben, ob die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben, und

  11. die aktuellen Herausforderungen und Einschränkungen bei der Ausarbeitung eines Plans in Bezug auf die Bereiche mit erheblichen Auswirkungen nennen und erläutern, wie das Unternehmen diese Herausforderungen angeht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-58284