ESRS E4 32.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

32.

Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,

  1. ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes:

    1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,

    2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und

    3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird,

  2. ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Konzepten und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren,

  3. wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen,

  4. gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele,

  5. ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und

  6. welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-58284