Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
19.
Das Unternehmen gibt insbesondere Folgendes an:
ob es über Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität verfügt und ob sich Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Standorten negativ auf diese Gebiete auswirken, indem sie zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Lebensräume von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde, führen und
ob es zu dem Schluss gekommen ist, dass Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die biologische Vielfalt ergriffen werden müssen, wie sie z. B. in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [1] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, bei Tätigkeiten in Drittländern Bewertungen im Einklang mit entsprechenden nationalen Bestimmungen oder internationalen Normen wie der Leistungsnorm 6 der International Finance Corporation (IFC): Biodiversity Conservation and Sustainable Management of Living Natural Resources (Erhaltung der biologischen Vielfalt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-58284
1Amtl. Anm.: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl L 26 vom , S. 1).