Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Strategie
Angabepflicht SBM 3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
16.
Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
eine Liste der wesentlichen Standorte, die es betreibt, einschließlich der Standorte unter seiner operativen Kontrolle, auf der Grundlage der Ergebnisse nach Absatz 17 Buchstabe a. Bezüglich dieser Standorte gibt das Unternehmen Folgendes an:
die Tätigkeiten, die in Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität negative Auswirkungen haben, [1]
eine Aufschlüsselung der Standorte nach den ermittelten Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie nach dem ökologischen Zustand der Gebiete (unter Bezugnahme auf die spezifischen Bezugswerte für die Ökosysteme), in denen sie sich befinden, und
die betroffenen Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität, um es den Nutzern zu ermöglichen, den Ort und die zuständige Behörde in Bezug auf die unter Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Tätigkeiten zu ermitteln,
ob es wesentliche negative Auswirkungen in Bezug auf Landdegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung festgestellt hat [2] und
ob es Tätigkeiten durchführt, die sich auf bedrohte Arten auswirken. [3]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-58284
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang 1 Tabelle 1 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“) abgeleitet werden.
2Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 10 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Landdegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung“) abgeleitet werden.
3Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 14 in Anhang 1 Tabelle 2 der entsprechenden Delegierten Verordnung in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete“) abgeleitet werden.