ESRS E2 AR 28.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Methoden

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

AR 28.

Damit die Informationen vollständig sind, müssen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens verwendete und beschaffte Stoffe einbezogen werden (z. B. Stoffe, die in Zutaten, Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten enthalten sind).

Fundstelle(n):
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JAAAJ-58282