ESRS E2 AR 24.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

AR 24.

Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissionsrichtlinie, Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister usw.) angeben muss.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282