ESRS E2 AR 24.
Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
AR 24.
Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissionsrichtlinie, Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister usw.) angeben muss.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282