ESRS E2 AR 21.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

AR 21.

Die Menge der Schadstoffe ist in geeigneten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282

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